Es ist möglich, dass das Kind den Zunamen beibehält oder jenen des Vaters oder beider Eltern annimmt. Der Antrag auf Zunamensgebung muss von beiden Eltern an das Landesgericht Bozen gestellt werden. Die Gesuche sind im Standesamt erhältlich.
Bei volljährigen Personen muss die Zustimmung zur Anerkennung und die Wahl des Zunamens von den Interessierten unterschrieben werden.
Der Anerkennungsakt ist sofort rechtskräftig.
Ein außereheliches Kind kann auch bei der kirchlichen oder standesamtlichen Trauung anerkannt werden.
Die Anerkennung ist unwiderrufbar.