Für wen
Bürger und Fachleute
Wer kann das Ansuchen stellen
Wer Bauakten oder Unterlagen aus Bauakten einsehen oder kopieren möchte, muss ein direktes, konkretes und aktuelles Interesse aufgrund eines rechtlich geschützten Sachverhalts haben, wobei die Unterlagen, die der/die Antragsteller/-in einsehen möchte, mit diesem Sachverhalt in Zusammenhang stehen müssen (Art. 24 des Landesgesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens Nr. 17/1993).
Anspruch auf Einsicht in Bauunterlagen haben z. B. Eigentümer/-innen, Hausverwalter/-innen, Projektplaner/-innen, Anwohner/-innen oder Käufer/-innen, die bereits einen Kaufvorvertrag unterschrieben haben.