Gegen die vom Gemeinde Brixen erlassenen vollstreckbaren Feststellungsbescheide kann innerhalb von 60 Tagen werden nach dessen Zustellung Einspruch bei dem Steuergerichtshof erster Instanz von Bozen erhoben werden. Der Ablauf der Frist ist im Zeitraum vom 1. bis zum 31. August aufgehoben, und zwar nicht nur für die Frist der Einreichung des Rekurses, sondern auch für jene der Einzahlung.
Der Rekurssteller/ die Rekursstellerin muss sich binnen 30 Tage ab Zustellung des Rekurses an die Gemeinde auf den Rechtsstreit einlassen und zu diesem Zwecke den Rekurs im Sekretariat des Steuergerichtshofes erster Instanz von Bozen, gemäß den Modalitäten des Art. 16-bis bzw. des Art. 22 des GvD Nr. 546/1992, hinterlegen.
Gemäß Art. 12, Absatz 5 des GvD Nr. 546/1992 muss der Rekurssteller/ die Rekursstellerin bei Streitfällen mit einem Wert von über Euro 3.000 von einem befähigten Verteidiger vertreten werden, wie in Absatz 2 desselben Art. 12 angeführt.
Vor einer allfälligen Anfechtung des gegenständlichen Feststellungsbescheides kann beim Steueramt der Gemeinde ein Antrag zum Zwecke einer neuerlichen, auch meritorischen Überprüfung des Aktes im Sinne des Selbstschutzes gestellt werden. Der Antrag auf eine neue Überprüfung unterbricht weder die Zahlungsfrist noch die Frist für den eventuellen Rekurs beim Steuergerichtshof.
Vor einer allfälligen Anfechtung des gegenständlichen Feststellungsbescheides kann beim Steueramt der Gemeinde ein Antrag zum Zwecke der einvernehmlichen Feststellung, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, gestellt werden.
Die Vorlage des Antrages auf einvernehmliche Feststellung bewirkt die Aussetzung der Frist für die Anfechtung und jener für die Begleichung der Steuerschuld für die Dauer von 90 Tagen ab Datum der Einreichung des Antrages.