Seit Inkrafttreten des Art. 32 der Handwerksordnung dem L.G. Nr. 1/2008, unterliegt für die Ausübung des Friseurgewerbes und von verwandten Tätigkeiten nur noch der Einreichung einer Meldung des Tätigkeitbeginns, das bei der verantwortlichen Gemeinde mittels SUAP-Meldung einzureichen ist. Es ist Verantwortung der Gemeinde festzustellen, ob der Antragsteller sämtliche professionellen Voraussetzungen erfüllt.
Wenn Sie ein Gewerbe für einen Friseursalon, einen Schönheitssalon, ein Nagelstudio oder ein Sonnenstudio anmelden oder Ihre Tätigkeit ändern bzw. einstellen möchten, müssen Sie über das Online-SUAP-Portal eine Tätigkeitsmeldung (ZMT-SCIA) einreichen. Dafür benötigen Sie Ihren SPID, Ihrer elektronischen Identitätskarte, Ihre Bürgerkarte oder CNS. Noch dazu eine digitale Unterschrift und eine PEC-Mail-Adresse. Diese ist erforderlich:
- bei Neuanmeldung des Gewerbes
- bei einer Änderung der technisch verantwortlichen Person
- bei Änderung des Orts der Gewerbeausübung
- bei Vergrößerung oder Verkleinerung der Betriebsfläche
- bei Nachfolge
- bei nur zeitweiliger Tätigkeit
- bei Schließung des Friseursalons, Schönheitssalons, Nagelstudios oder Sonnenstudios
Stuhlmiete
Mit Stuhlmiete ist ein Vertrag gemeint, durch welchen ein Friseur/eine Friseurin oder ein Kosmetiker/eine Kosmetikerin einem anderen Menschen derselben Branche, der über die entsprechende berufliche Qualifikation verfügt, die Nutzung eines Teils seiner Räumlichkeiten überlässt, damit diese ihre Tätigkeit in voller Autonomie ausüben kann.