Für wen
Unternehmer, die einen neuen Beherbergungsbetrieb anmelden möchten und oder dieses Gewerbe bereits ausüben.
Die Eröffnung, Erweiterung und Verlegung eines Gastgewerbebetriebs unterliegen der Lizenzpflicht durch den Bürgermeister.
Unternehmer, die einen neuen Beherbergungsbetrieb anmelden möchten und oder dieses Gewerbe bereits ausüben.
Es unterliegen der Lizenzpflicht:
Garnis
Pensionen
Gasthöfe
Motels
Hoteldörfer
Residences
Berggasthäuser
Campings
Feriendörfer
Ferienhäuser und – wohnungen
Ferienheime
Jugendherbergen
Wohnmobilstellplätze
Streuhotels
See-, Fluss- und Schwimmbäder, die nicht Beherbergungsbetrieben angeschlossen sind
Garagen, die nicht Beherbergungsbetrieben angeschlossen sind
Die Anträge für die Eröffnung, Änderung, Verlängerung und Verzicht der Lizenz oder Bestellung eines neuen Geschäftsführers müssen mit den entsprechenden Anlagen über PEC-Mail: servizigenerali.bressanone@legalmail.it an das Amt für Wirtschaftsangelegenheiten geschickt werden.
für die Hygienemeldung (wird nur bei Bewirtung benötigt) zum Online-Dienst (SUAP Portal)
Öffnungszeiten:
Inhaber und Inhaberinnen von Speise- bzw. Schankbetrieben können die Lokalöffnungszeiten selbst festlegen, wobei die auf Landesebene festgelegten Rahmenöffnungszeiten (von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr) zu beachten sind. Die Öffnungszeiten sind am Eingang zum Lokal anzuschlagen.
Zeitweilige Betriebsschließung:
Die zeitweilige Betriebsschließung eines Gastbetriebs muss dem Bürgermeister schriftlich mitgeteilt werden, wobei auch die Dauer derselben anzugeben ist. Eine Schließung, die länger als ein Jahr dauern würde, darf vom Bürgermeister nur im Falle einer Renovierung oder aus anderen schwerwiegenden Gründen erlassen werden. Eine Schließung darf keineswegs länger dauern als drei Jahre, ansonsten verfällt die Lizenz.