1. Voraussetzungen für das Pilzesammeln
a) Außerhalb der Wohnsitzgemeinde:
Nachweis über die Entrichtung der Sammelgebühr zugunsten der Gemeinde, in der die Pilze gesammelt werden, in Höhe von 10,00 Euro pro Tag sowie ein gültiger Ausweis.
b) Innerhalb der eigenen Wohnsitzgemeinde sowie auf den Grundstücken, über die man verfügt:
Gültiger Ausweis.
2. Wo dürfen Pilze gesammelt werden?
Das Pilzesammeln ist nur in jener Gemeinde erlaubt, für die die Sammelgebühr entrichtet wurde, oder in der eigenen Wohnsitzgemeinde. Die Sammlung ist jedoch in Landschaftsschutzgebieten* sowie in Bereichen verboten, die durch entsprechende Hinweisschilder der Grundeigentümer gekennzeichnet sind.
3. Wann dürfen Pilze gesammelt werden?
Nur an geraden Kalendertagen von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Eigentümer, Pächter und Nutzungsberechtigte dürfen auf den Grundstücken, über die sie verfügen, täglich und ohne zeitliche Einschränkungen Pilze sammeln.
4. Welche Mengen dürfen gesammelt werden?
a) Außerhalb der Wohnsitzgemeinde:
1 kg pro Person und Tag (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr) an geraden Kalendertagen.
b) Innerhalb der Wohnsitzgemeinde:
2 kg pro Person und Tag an geraden Kalendertagen.
c) Eigentümer, Pächter und Nutzungsberechtigte auf den Grundstücken, über die sie verfügen:
3 kg pro Person und Tag.
5. Wie sind die Pilze zu behandeln?
Die Pilze
a) dürfen am Standort nicht beschädigt werden;
b) müssen in festen, offenen und gut belüfteten Behältern transportiert werden.
6. Weitere Verwaltungsstrafen
- Bei teilweiser Entrichtung der Sammelgebühr: 20,00 Euro
- Bei Nichtvorlage eines gültigen Ausweises: 20,00 Euro
- Bei Verweigerung der Beschlagnahme der Pilze: Verdoppelung der Geldbuße
- Bei Verweigerung einer Kontrolle: 161,00 Euro