Die Bescheinigungen enthalten die persönlichen Daten der betreffenden Person und die Kennzahl der entsprechenden Akte im standesamtlichen Register.
Die Auszüge aus dem Register enthalten auch andere Angaben sowie eventuelle Anmerkungen, die in der entsprechenden Akte im standesamtlichen Register aufscheinen.
Die vollständigen Abschriften sind originalgetreue Kopien der im entsprechenden Register aufbewahrten und aktualisierten Akte.
Grundsätzlich ist für standesamtliche Bescheinigungen, die im Ausland Verwendung finden, die Legalisierung und die Übersetzung notwendig. Für bestimmte standesamtliche Bescheinigungen, ist weder die Legalisierung noch die Übersetzung notwendig, da dazu folgende Modelle benutzt werden können:
Die standesamtlichen Bescheinigungen sind ab dem Ausstellungsdatum 6 Monate gültig.
ACHTUNG! Seit dem 1. Januar 2012 (Gesetz Nr. 183 vom 12.11.2011, Art. 15 Abs. 1) dürfen öffentliche Verwaltungen lediglich dann Bescheinigungen ausstellen, wenn diese zwischen Privaten verwendet werden. Gegenüber öffentlichen Verwaltungen sowie den Betreibern von öffentlichen Dienstleistungen hingegen, dürfen nur Ersatzerklärungen einer Bescheinigung bzw. Ersatzerklärungen eines Notarietätsakts verwendet werden (Artikel 40, 46 und 47 des D.P.R. von 28.12.2000, Nr. 445).
Viele Ersatzerklärungen für eine Bescheinigung können mittels SPID oder aktivierter Bürgerkarte im Südtiroler Bürgernetz CIVIS.bz.it bereits ausgefüllt abgerufen und ausgedruckt werden: https://civis.bz.it/de/dienste/dienst.html?id=1019625