Die Todesmeldung wird normalerweise vom Hausarzt, vom Krankenhaus, vom Altersheim oder vom Leichenbestatter gemacht:
- bei natürlichen Todesfällen in Privathäusern kann dies von einer Privatpersonen oder von einem Leichenbestatter erfolgen
- bei natürlichen Todesfällen in Krankenhäusern, Altersheimen, privaten Anstalten muss dies vom Sanitätsdirektor, Vorsitzenden des Altersheimes oder privaten Instituten erfolgen
- bei gewaltsamen Todesfällen, wie Selbstmorde, Morde, Unfälle aller Art wird die Genehmigung von der Staatsanwaltschaft ausgestellt.
Möglichkeit der Einäscherung:
- mit einer testamentarischen Verfügung des/der Verstorbenen oder mit einer dem Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde zu Lebzeiten hinterlegten Willenserklärung
- durch die Mitgliedschaft bei der Organisation SOCREM (Jahresbeitrag);
- bei Fehlen der Willenserklärung des/der Verstorbenen kann dieselbe auch von der Ehefrau oder dem Ehemann bzw. - bei Fehlen - von der Mehrheit der nächsten Verwandten beim Standesbeamten/Leichenbestatter gemacht werden;