Für Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren ist eine gerichtliche Ermächtigung notwendig.
Für eine kirchliche Trauung bzw. für eine Trauung vor einem Kultusminister, muss dem Standesamt das Ansuchen des Eheaufgebots des zuständigen Pfarrers bzw. Kultusministers vorgelegt werden.
Standesamtliche als auch kirchliche Trauungen müssen in Anwesenheit von zwei volljährigen Zeugen geschlossen werden.
Die Anerkennung von Kindern, sowie die Vereinbarungen bezüglich der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung werden in der standesamtlichen sowie kirchlichen Trauung integriert.
Für Änderungen von Ehegüterverträgen, welche nachträglich gemacht werden, müssen sich die Brautleute an einen Notar wenden, welcher die notarielle Urkunde dem Standesamt der Trauungsgemeinde zur Anmerkung weiterleitet.
Sowohl der standesamtlichen als auch der kirchlichen Trauung muss das Eheaufgebot vorangehen.