Trennung (Gericht):
- einvernehmlich: die Eheleute entscheiden sich, sich zu trennen, nachdem sie ihre gegenseitige vermögensrechtliche und persönliche Situation (Anvertrauung der Kinder) geregelt haben..
- gerichtlich: die Eheleute kommen nicht zu einer Vereinbarung; einer der beiden leitet ein Gerichtsverfahren für die Trennung ein
Scheidung (Gericht):
- Auflösung der standesamtlichen Trauung;
- Auflösung der zivilrechtlichen Wirkungen der kirchlichen Trauung (Konkordat);;
- Übernahme der kirchlichen Urteile über die Annullierung der Ehe
Trennung und Scheidung vor dem Standesbeamten in der Gemeinde
Das Gesetz 162/2014, rechtskräftig am 11. Dezember 2014 bietet die Möglichkeit für den Bürger die einvernehmliche Trennung und Scheidung mittels einer Erklärung vor dem Standesbeamten einzureichen.
In folgenden Fällen ist es nicht zugelassen:
- falls die Eheleute minderjährige Kinder haben;
- falls volljährige Kinder vorhanden sind, die nicht wirtschaftlich unabhängig, behindert oder handlungsunfähig sind;
- falls die Eheleute vermögensrechtliche Abkommen schließen möchten.
Die Eheleute müssen sich an das Standesamt zwecks Einleitung des Verfahrens wenden und die notwendigen Erklärungen und Informationen abgeben, indem sie das entsprechende Formblatt ausfüllen. Der Antrag kann nur in der Wohnsitzgemeinde oder Traugemeinde der Brautleute eingereicht werden.
Das Standesamt überprüft die Erklärungen und die Möglichkeit, das Verfahren einzuleiten. Bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen, vereinbart der Standesbeamte 2 Termine mit den Parteien: einen für die Erklärung der Trennung oder Scheidung und den zweiten für die Bestätigung der Vereinbarung über die Trennung oder Scheidung, der mindestens 30 Tage nach dem 1. Termin festgesetzt werden muss. Die Trennung oder die Scheidung ist ab dem Datum der Vereinbarung (erster Termin) wirksam. Falls die Parteien am zweiten Termin nicht vorstellig werden, an dem die Erklärungen zu bestätigen sind, verliert die erste Vereinbarung jegliche Wirkung.