Privatpersonen können aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, aus Sicherheitsgründen oder aufgrund von Naturkatastrophen eine Wohnung für unbewohnbar erklären lassen. Die Bewertung der Unbewohnbarkeit wird auf Antrag der Privatperson von der zuständigen Kommission (Art. 130 des LG 13/1998) vorgenommen, die die Räumlichkeiten besichtigt und ein entsprechendes Gutachten abgibt. Anschließend stellt der Bürgermeister bei entsprechender Sachlage die Unbewohnbarkeitserklärung aus.