Für wen
Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, die Urlaub auf dem Bauernhof-Tätigkeiten anbieten oder anbieten möchten.
Hier erfahren Sie, wie Sie eine „Urlaub auf dem Bauernhof“ - Tätigkeit anmelden, ändern oder beenden können.
Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, die Urlaub auf dem Bauernhof-Tätigkeiten anbieten oder anbieten möchten.
Unter "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeiten versteht man die Bewirtung und Beherbergung von Gästen in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Art. 2 des Landesgesetzes Nr. 7/2008.
Zu den „Urlaub auf dem Bauernhof“ Tätigkeiten zählen:
Vor Beginn einer „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit, aber auch bei einer Änderung oder Beendigung des Gewerbes ist eine Tätigkeitsmeldung (ZMT-SCIA) über SUAP Portal vorzunehmen.
zum Online-Dienst (SUAP-Portal) für die Tätigkeitsmeldung (ZMT-SCIA) und die Hygienemeldung (wird nur bei Bewirtung benötigt)
VORAUSSETZUNGEN:
MORALISCHE ANFORDERUNGEN:
a) Personen, die in den vorangehenden drei Jahren aufgrund einer Straftat nach Art. 442, 444, 513, 515 und 417 des Strafgesetzbuches oder einer Straftat auf dem Gebiet der Gesundheit und Hygiene bzw. eines Betrugs bei der Zubereitung von Lebensmitteln nach Maßgabe der entsprechenden Sondergesetze rechtskräftig verurteilt wurden.
b) Personen, die laut Gesetz Nr. 1423 vom 27. Dezember 1956 und nachfolgenden Änderungen von einer Präventivmaßnahme betroffen sind oder Straftäter, bei denen Wiederholungsgefahr ausgemacht wurde.
BAULICHE UND SANITÄRE ANFORDERUNFEN DER RÄUMLICHKEITEN:
Die Räumlichkeiten und Unterkünfte müssen mit Blick auf die Stabilität, Sicherheit und Ausstattung für die Ausübung der U.a.B.-Tätigkeit geeignet sein und mit für die Tätigkeit und die Beherbergungskapazität angemessenen Sanitäranlagen ausgestattet sein (L.G. 9/2018).