Der zeitlich befristete Betrieb eines Verkaufsstandes bei Veranstaltungen, Messen, Festen und Feiern muss vorab von der Stadtverwaltung genehmigt werden.
Die Handelsgesetzgebung sieht je nach Verkaufskategorie unterschiedliche Genehmigungsverfahren vor.
1. Handwerker/Handwerkerinnen, Kaufleute und Landwirte u.s.w. mit eigener MwSt.-Nr. müssen eine Tätigkeitsmeldung (ZMT-SCIA) über das SUAP-Portal einreichen. Um Ihre Tätigkeit melden zu können, müssen Sie sich zunächst mit ihrem SPID, Ihrer elektronischen Identitätskarte oder Ihrer Bürgerkarte (CNS) ausweisen. Außerdem benötigen Sie eine digitale Unterschrift und eine PEC-Mail-Adresse.
2. Vereine und hobbymäßig Tätige (ohne MwSt.) müssen über PEC-Mail einen Antrag an das Amt für Wirtschaftsangelegenheiten stellen und diesem einen der folgenden Vordrucke beilegen:
- Auf Privatgrund: Antrag Genehmigung für zeitweilige Verkauf (Ausser Hobbysten)
- Auf öffentlichem Grund: Antrag Genehmigung für zeitweilige Verkauf und Antrag auf zeitweilige Besetzung des öffentlichen Grundes und Bezahlung von COSAP
3. Organisationen des Dritten Sektors, die im staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors (RUNTS) eingetragen sind benötigen weder eine Genehmigung, noch müssen sie eine Tätigkeitsmeldung (ZMT-SCIA) einreichen. Allerdings muss bei Verkaufstätigkeiten auf öffentlichem Grund eine Konzession für die Nutzung einer öffentlichen Fläche beantragt werden, und die COSAP bezahlen, deren Höhe sich an der Dauer der Veranstaltung und an der Größe der besetzten Fläche orientiert. Der Betrag wird vom Amt für Wirtschaftsangelegenheiten und muss vor Ausstellung der Konzession bezahlt werden.
Für alle Verkaufskategorien gilt, dass die Verkaufstätigkeit nur für die Zeit der Veranstaltung erlaubt ist (sie darf die Veranstaltung folglich nicht überdauern).