Wahldienst

  • Dienst aktiv

Im Wahlamt werden die Wählerlisten von allen in der Gemeinde ansässigen volljährigen Bürgerinnen und Bürger geführt, die das aktive Wahlrecht haben

Für wen

An alle volljährigen in Brixen wohnhaften Bürger mit italienischer Staatsbürgerschaft, sowie an die volljährigen in Brixen wohnhaften EU-Bürger welchen den Antrag um Eintragung in die Zusatzwählerlisten für Gemeinderatswahlen und EU-Wahlen stellen können.

Brixen

Wer kann das Ansuchen stellen

Volljährige EU-Bürger, die in Brixen ansässig sind können sich in die Zusatzwählerliste eintragen lassen.

Beschreibung

Im Wahlamt werden die Wählerlisten von allen in der Gemeinde ansässigen volljährigen Bürgerinnen und Bürger mit italienischer Staatsbürgerschaft geführt, die das aktive Wahlrecht haben. Weiters werden die Zusatzwählerlisten der EU-Bürger für Gemeinderatswahlen und EU-Wahlen geführt.

Es gibt verschiedene Wahlen:

Für die Regional- bzw. Landtagswahlen in der Region Trentino Südtirol sowie für die Gemeinderatswahl müssen die Wählerinnen und Wähler seit mindestens vier Jahren ununterbrochen in der Region Trentino-Südtirol ansässig sein. Für das aktive Wahlrecht in der Provinz Bozen muss die Wählerin oder der Wähler die vorgeschriebenen vier Jahre Wohnsitz in der Region haben und davon mindestens zwei Jahre in unserer Provinz ansässig sein. Für das passive Wahlrecht (Kandidatur) ist keine Ansässigkeitsdauer vorgesehen. Jede Bürgerin und jeder Bürger die/der in die Wählerlisten der Gemeinde eingetragen ist, kann zu den vom Gesetz vorgesehenen Zwecken die diesbezüglichen Bescheinigungen beantragen und Einsicht in die Wählerlisten nehmen.

Für die Europaparlamentswahlen und die Gemeinderatswahlen können sich auch die in der Gemeinde ansässigen EU-Bürger in eine Zusatzwählerliste eintragen lassen, indem sie einen Antrag um Eintragung an das Wahlamt stellen. Zugewanderte EU-Bürger, welche in ihrer Herkunftsgemeinde bereits in Zusatzwählerlisten eingetragen waren, werden von Amts wegen auch in der Zuwanderungsgemeinde in diesen Zusatzwählerlisten eingetragen.
Für das aktive Wahlrecht bei den Gemeinderatswahlen müssen auch die EU-Bürger eine ununterbrochene Ansässigkeit von mindestens vier Jahren in der Region Trentino-Südtirol haben, davon mindestens zwei Jahre in der Provinz Südtirol. Für das passive Wahlrecht müssen sie nur in den Wählerlisten eingetragen sein, aber nicht die Ansässigkeitsdauer haben.

 

Stimmzähler, Wahlsektionspräsident und Sekretär/in der Wahlsektion:

Die Ernennung der Wahlsektionspräsidenten wird vom Oberlandesgericht in Trient vorgenommen, welches auch entsprechendes Verzeichnis der möglichen Präsidenten führt. Dieses Verzeichnis wird von der Gemeinde erstellt und jährlich aufgrund von Mitteilungen des amtlich bestellten Wahlsachverständigen aktualisiert. Für die Eintragung in dieses Verzeichnis ist ein entsprechendes Gesuch innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres beim Wahlamt der Gemeinde einzureichen. Alle Wählerinnen und Wähler, welche im Besitz eines Oberschulabschlusses (Matura), sowie des dementsprechenden Zweisprachigkeitsnachweises sind, können um die Eintragung in dieses Verzeichnis ansuchen. Von der Funktion des Präsidenten ausgeschlossen sind jedoch Beamte des Innenministeriums, des Ministeriums für Post und Fernmeldewesen und des Ministeriums für Transportwesen, Angehörige der Streitkräfte, die im Dienste stehen, Geistliche, Ordensschwestern und –brüder, Landes-, Amts- und Vertrauensärztinnen und –ärzte, die Gemeindesekretärinnen und –sekretäre und die Gemeindeangestellten, welche im Wahlamt arbeiten, sowie die für die entsprechende Wahl aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten.

Die Stimmzähler werden von der Gemeindewahlkommission ernennt. Sie werden vom Verzeichnis der für das Amt des Stimmzählers geeigneten Personen ausgewählt. Um Eintragung in dieses Verzeichnis können alle Wählerinnen und Wähler mit Mittelschulabschluss anfragen.  Das entsprechende Gesuch (Antrag um Eintragung in das Verzeichnis eines Stimmzählers) ist innerhalb des 30. November eines jeden Jahres beim Wahlamt der Gemeinde einzureichen. Von der Funktion des Stimmzählers ausgeschlossen sind jedoch Beamte des Innenministeriums, des Ministeriums für Post und Fernmeldewesen und des Ministeriums für Transportwesen, Angehörige der Streitkräfte, die im Dienste stehen, Geistliche, Ordensschwestern und –brüder, Landes-, Amts- und Vertrauensärztinnen und –ärzte, die Gemeindesekretärinnen und –sekretäre und die Gemeindeangestellten, welche im Wahlamt arbeiten, sowie die für die entsprechende Wahl aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten.

Die Anzahl der Stimmzähler ist je nach Art der Abstimmung verschieden. Die Sekretäre der einzelnen Wahlsektionen werden von den Wahlsektionspräsidenten ernannt.

Der Wahlausweis

Der Wahlausweis ist für 18 Wahlgänge gültig und muss deshalb aufbewahrt und bei den nächsten Wahlen wieder verwendet werden. Der Wahlausweis muss bei den Wahlen gemeinsam mit einem Personalausweis im Sektionswahlamt vorgewiesen werden. Pro Wahlgang wird dann jeweils ein Abschnitt des Ausweises mit dem Datum der Wahl und dem Sektionsstempel versehen. Der Wahlausweis wird jeder Wählerin und jedem Wähler von Amtswegen zugestellt.

Bei Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde, stellt die neue Wohnsitzgemeinde der Wählerin oder dem Wähler einen neuen Wahlausweis aus und zieht den alten Wahlausweis ein. Bei Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde, der gleichzeitig einen Wechsel der Wahlsektion bedeutet, wird der Wählerin oder dem Wähler eine Etikette mit den entsprechenden Änderungen zugesandt. Es obliegt der Wählerin oder dem Wähler diese auf dem Wahlausweis anzubringen

So geht’s

Um in die Zusatzwählerlisten für die Europaparlamentswahlen und die Gemeinderatswahlen eingetragen zu werden, können die in der Gemeinde ansässigen EU-Bürger einen Antrag um Eintragung an das Wahlamt stellen.

Für die Eintragung in das Verzeichnis der Stimmzähler oder Wahlpräsidenten muss ein Antrag gestellt werden.

Um in das Verzeichnis der Stimmzähler oder Wahlpräsidenten eingetragen zu werden, muss man einen Antrag dafür stellen und bleibt dann bis auf Widerruf im Verzeichnis.

Bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Wahlausweises muss sich der Interessierte an seine Wohnsitzgemeinde wenden, welche ihm ein Duplikat ausstellt. Ebenso bei einem vollen Wahlausweis muss sich der Wähler an seine Gemeinde wenden und es wird ihm ein neuer Wahlausweis ausgestellt. Die Ausstellung der Duplikate und neuen Wahlausweise ist kostenlos.

Was Sie benötigen

  • Ausgefüllte Formulare mit Identitätskarte
  • Alten Wahlausweis

Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Wahlsprengelvorsitzenden

Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Wahlsprengelvorsitzenden

Antrag um Eintragung in das Verzeichnis der Stimmzähler

Antrag um Eintragung in das Verzeichnis der Stimmzähler

EU-Bürger Antrag um Eintragung in die Zusatzwählerliste für die Europaparlamentswahl

EU-Bürger Antrag um Eintragung in die Zusatzwählerliste für die Europaparlamentswahl

EU-Bürger Antrag um Eintragung in die Zusatzwählerliste für die Gemeinderatswahl

EU-Bürger Antrag um Eintragung in die Zusatzwählerliste für die Gemeinderatswahl

Was Sie erhalten

Eintragung in die Zusatzwählerlisten

Bestätigung über die Eintragung in die Wählerlisten

Wahlausweis

Fristen und Fälligkeiten

30 Tage

Maximale Bearbeitungszeit

Zugang zum Dienst

Wahlamt

Das Wahlamt erteilt Informationen zum Wahldienst, zu den Bezirkswahlunterkommission, zum Militär- und Zivildienst sowie zu Wahlergebnissen.

Gr. Lauben, 5 - 39042 Brixen

Öffnungszeiten:

Mo.
08:30 - 12:15
Di.
08:30 - 12:15
Mi.
08:30 - 12:15
Do.
08:30 - 12:15
Fr.
08:30 - 12:15
Gültig seit 02.09.2022
Gültig bis zum 31.12.2050

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