Der Werbegebühr unterliegt die zu Werbezwecken getätigte Verbreitung von Aussendungen und Mitteilungen (z.B.: Abzeichen, Tafeln, selbst angeschlagene Plakate, Verteilung von Flugblättern, visuelle und akustische Mitteilungen, Werbestreifen bei Sportplätzen oder entlang der Straßen, Werbung mittels Fahrzeugen usw.), soweit sie an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten erfolgt oder von dort wahrgenommen werden kann.
Der Plakatierungsgebühr unterliegen die Plakate, deren Plakatierung durch den Konzessionär u.zw. auf die dazu bestimmten öffentlichen Anlagen verlangt wird, diese Gebühr beinhaltet die eventuell geschuldete Werbesteuer.