Beschreibung
Stimmabgabe der Insassen von Pflegestätten
Die Insassen von Krankenhäusern oder Pflegeanstalten sind zur Stimmabgabe im Krankenhaus oder in der Pflegeanstalt zugelassen.
Die betroffenen Wählerinnen und Wähler müssen der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine Willenserklärung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie die eigene Stimme in der Pflegestätte abgeben wollen. Für diese Bekundung kann die beiliegende Vorlage verwendet werden.
Die Willensbekundung muss durch den Verwaltungsdirektor/die Verwaltungsdirektorin oder den Sekretär/die Sekretärin der Pflegestätte spätestens drei Tage vor den Wahlen (d. h. bis zum 19. März 2026) an die Gemeinde weitergeleitet werden.
Transportdienst für Wählerinnen und Wähler mit Behinderung
Im Sinne des Artikels 29, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 104/1992 stellen die Gemeinden einen Beförderungsdienst bereit, der den Wählerinnen und Wählern mit Beeinträchtigung das Erreichen der Sprengelwahlbehörde erleichtern soll.
Das WEISSE KREUZ hat sich bereit erklärt, den Transport von schwer gehbehinderten Wählern zum und vom Wahlsitz unentgeltlich durchzuführen. Um den Dienst in Anspruch zu nehmen, ist eine entsprechende Anmeldung innerhalb Freitag, den 20.03.2026 17:00 Uhr notwendig : Tel. 0471 444444
Stimmabgabe gehbehinderter Personen
Die in nicht rollstuhlgerechten Sektionen eingetragenen gehbehinderten Wählerinnen und Wähler können ihr Wahlrecht in einer anderen Sektion der Gemeinde ausüben, die keine architektonischen Hindernisse aufweist. Zu diesem Zweck müssen die Wählenden beim auserwählten Wahlsitz zusammen mit dem Wahlausweis die ärztliche Bescheinigung des Sanitätsbetriebes oder eine beglaubigte Kopie des Sonderführerscheins vorweisen, sofern die vorgelegte Dokumentation eine hundertprozentige oder sehr schwerwiegende Gehbehinderung bestätigt. Das Verzeichnis der für gehbehinderte Personen zugänglichen und ausgestatteten Wahlsprengel wird auf der Amtstafel der Gemeinde veröffentlicht.
Stimmabgabe von Personen, die während der Abstimmung einer Begleitung bedürfen
Eine Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung, welche nicht in der Lage ist, ihr Wahlrecht selbstständig auszuüben, wird bei den Wahlhandlungen von einer freiwillig erwählten Person begleitet. Die Begleitperson muss Wähler*in der Volksabstimmungen sein und diese muss den Wahlausweis mitbringen, da darauf ein entsprechender Vermerk angebracht wird. In bestimmten Fällen ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig. Für Detailinformationen ist es möglich, sich an das Wahlamt der Gemeinde zu wenden.