GIS - Landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude

Ersatzerklärung als editierbares PDF Formular
Veröffentlichungsdatum:

22.10.2025

Beschreibung

Der Steuersatz ist für nachfolgende Kategorien von landwirtschaftlich zweckgebundenen Gebäuden auf 0,2 Prozent herabgesetzt, welche bestimmt sind:

  • a) als Wohnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Betrieb als unbefristet oder befristet Angestellte ausüben und die gemäß den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingestellt wurden, auch wenn diese Gebäude in einer der Kategorien der Gruppe A, mit Ausnahme der Kategorien A/1, A/7, A/8 und A/9, eingetragen sind. Eine Wohnung gilt für das gesamte betreffende Steuerjahr als landwirtschaftlich zweckgebundenes Gebäude, wenn sie ausschließlich von den genannten landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und für mindestens 40 Tage im Jahr bewohnt wird; 31)
  • b) für die Nutzung als Büro des landwirtschaftlichen Betriebs, auch wenn sie in einer anderen Katasterkategorie als in D/10 eingetragen sind;
  • c) für die Behandlung, Verarbeitung, Konservierung, Aufwertung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte der Bereiche Obst und Gemüse, Weinbau und Molkerei seitens der Genossenschaften und ihren Konsortien gemäß Artikel 1 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Mai 2001, Nr. 228, sowie seitens der landwirtschaftlichen Gesellschaften gemäß Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99.

Zuständige Stelle

Steueramt

Das Steueramt verwaltet Gemeindesteuern, Gebühren für öffentliche Dienste sowie Feststellungs- und Streitverfahren in der Gemeinde Brixen.

Dateiformat

PDF

Vertriebslizenz

Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Zugeordnete Dienste

Steuern, Finanzen und Bußgelder

Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

GIS - Gemeindeimmobiliensteuer

Weitere Details

Zeitraum

Gültig/wirksam ab

22.10.2025

Veröffentlichungsdatum

22.10.2025

Weitere Informationen

Verweis auf Gesetzesbestimmungen

L.G. 3/2014 Art. 9 Komma 5

Letzte Änderung: 18.03.2026 15:38

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