GIS Tabelle der Mindestwerte für Baugründe ab 01.01.2026

BESTIMMUNG DES WERTES DER BAUGRUNDSTÜCKE FÜR GEMEINDEIMMOBILIENSTEUER (GIS) –
LANDESGESETZ VOM 23. APRIL 2014, NR. 3
Veröffentlichungsdatum:

18.03.2026

Themen

Art des Dokuments

  • Bericht

Beschreibung

Festgehalten, dass gemäß Artikel 8, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3 der Wert der Baugrundstücke dem üblichen Verkaufswert entspricht, wird kein Verfahren zur Feststellung eines höheren Wertes eingeleitet, falls die Steuer für die Baugründe rechtzeitig und auf der Grundlage von Werten entrichtet wurde, die nicht unter jenen vom Gemeindeausschuss mit Beschluss genehmigten Werten liegen, gemäß Art. 5 der GIS -Verordnung genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss vom 25.09.2014, Nr. 35. Die Selbstbeschränkungswerte können von der Gemeinde aufgehoben werden, wenn ihr öffentliche oder private Urkunde bekannt werden, die den Tabellenwerten widersprechen.

Zuständige Stelle

Steueramt

Das Steueramt verwaltet Gemeindesteuern, Gebühren für öffentliche Dienste sowie Feststellungs- und Streitverfahren in der Gemeinde Brixen.

Dateiformat

PDF

Vertriebslizenz

Creative Commons Attributon–ShareAlike 4.0 International (CC BY-SA 4.0)

Zeitraum

Gültig/wirksam ab

18.03.2026

Veröffentlichungsdatum

18.03.2026

Weitere Informationen

Gemeindeausschuss kann egelmäßig für homogene Gebiete den üblichen Marktwert der Baugründe festzulegen

Verweis auf Gesetzesbestimmungen

L.G. 3/2014 Art. 2 Komma 2, Buchstabe d)

Letzte Änderung: 18.03.2026 11:14

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