Beschreibung
Festgehalten, dass gemäß Artikel 8, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3 der Wert der Baugrundstücke dem üblichen Verkaufswert entspricht, wird kein Verfahren zur Feststellung eines höheren Wertes eingeleitet, falls die Steuer für die Baugründe rechtzeitig und auf der Grundlage von Werten entrichtet wurde, die nicht unter jenen vom Gemeindeausschuss mit Beschluss genehmigten Werten liegen, gemäß Art. 5 der GIS -Verordnung genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss vom 25.09.2014, Nr. 35. Die Selbstbeschränkungswerte können von der Gemeinde aufgehoben werden, wenn ihr öffentliche oder private Urkunde bekannt werden, die den Tabellenwerten widersprechen.