Beschreibung
Die gegenständliche Verordnung, die im Sinne von Art. 1, Abs. 3 des GvD Nr. 360 vom 28. September 1998 und in Ausübung der Verordnungsgewalt gemäß Art. 52. des GvD Nr. 446 vom 15. Dezember 1997 in geltender Fassung erlassen wurde, legt die Grundsätze zur Anwendung des kommunalen Zuschlags auf die Einkommensteuer natürlicher Personen fest, der in der Gemeinde Brixen mit Beschluss des Gemeinderats Nr. 13 vom 28.01.1999 eingeführt und mit Beschluss des Gemeinderats Nr. 114 vom 25.11.2010 abgeändert wurde