Beschreibung
Diese Verordnung regelt die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Zwangseintreibung der Einnahmen der Gemeinde in Durchführung des Artikels 52 des gesetzvertretenden Dekrets vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung. Sie regelt somit die Einhebung mittels Zwangseintreibung, wenn die vorherigen Einzugsverfahren leer ausgegangen sind.