Für wen
Wer muss bezahlen?
Geschuldet wird diese Abgabe von jenen Personen, die sich zeitweilig aus touristischen Gründen in Wohneinheiten auf dem Gemeindegebiet aufhalten, aber nicht in der Gemeinde wohnhaft sind, und von denjenigen, die zwar wohnhaft in der Gemeinde sind, aber eine Unterkunft in der „touristischen Zone“ zur Verfügung haben. Der Teil des Gebietes einer Gemeinde, der von der Landesregierung auf Vorschlag des Gemeinderates im Sinne des Art. 14 Abs. 2 des Einheitstextes zur "Fremdenverkehrszone" erklärt wurde, ist einer Gemeinde, die nicht die Ansässigkeitsgemeinde ist, gleichgestellt. Es wird zwischen Aufenthalten zu touristischen Zwecken und Aufenthalten aus beruflichen Gründen unterschieden. Daher sind Personen, welche nicht in Brixen wohnhaft sind, die sich aber aus beruflichen Gründen dort aufhalten von der Aufenthaltsabgabe befreit. Die Aufenthaltsabgabe ist ausschließlich in den Gemeinden der Region Trentino – Südtirol zu entrichten. Nicht der Steuer unterworfen sind die ins Ausland ausgewanderten Bürger, welche im Meldeamt der im Ausland wohnhaften Italiener (A.I.R.E.) eingetragen sind.