Beschreibung
Wenn die Wohneinheit im Laufe des Kalenderjahres keiner Nutzung unterzogen wurde, die der Aufenthaltsabgabe unterliegt, ist der Eigentümer oder der Fruchtnießer – ausschließlich zum Zweck der Nichtanwendung der Abgabe für dieses Jahr – verpflichtet, der Gemeinde bis spätestens 31.12. des betreffenden Steuerjahres eine entsprechende Meldung vorzulegen, widrigenfalls der Anspruch verfällt