Der Antrag auf Erteilung der Konzession/Ermächtigung für die Besetzung oder Errichtung von Werbeträgern ist gleichbedeutend mit der Abgabe der Erklärung durch den Gebührenpflichtigen.
Art. 14 der Gemeindeverordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und über die Vermögensgebühr für Konzession für Besetzungen auf Märkten genehmigt mit Ratsbeschluss Nr. 76 vom 22.12.2021